Die Anforderungen an die Anlagensicherheit für die Betreiber werden im Wesentlichen durch gesetzliche Vorgaben aus der Betriebssicherheitsverordnung und dem Produktsicherheitsgesetz bestimmt. Die Grundlage das Rechtrahmens des Produktsicherheitsgesetzes sind die Verordnung Nr. 765/2008/EG und der Beschluss Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie weitere Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft. Im Zusammenhang mit dem Produktsicherheitsgesetz sind die betreffenden EU-Richtlinien entsprechend der technischen Auslegung der Anlage (Druckgeräterichtlinie, Maschinenrichtlinie etc.) zu berücksichtigen. Die Betriebssicherheitsverordnung wird in den technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) konkretisiert.
Der Gesetzgeber hat mit dem aktuellen Regelwerk eine Vielzahl von Anforderungen definiert. Gleichzeitig haben Inverkehrbringer und Betreiber eine Reihe von Freiheitsgraden bei der Ausgestaltung und Umsetzung. In vielen Fällen gibt es keine konkreten Angaben, wie zum Beispiel Grenzwerten oder Prüfzyklen. Entsprechend der Spezifikation der Anlage müssen diese unter Abwägung der Risiken in Verantwortung des Inverkehrbringers beziehungsweise Betreibers festgelegt werden. Im Rahmen von Anlagenumbau oder -erweiterung kann zusätzlich der Betreiber in der Verantwortung als Inverkehrbringer stehen. Die Aufwendungen zur Umsetzung der gesetzlichen Auflagen tragen nur indirekt zur Wertschöpfung bei. Eine anforderungsgerechte Umsetzung im Kontext zu kalkulierbaren Aufwendungen ist zwingend erforderlich. Die sichere Verwendung von Arbeitsmitteln – und damit der sichere Betrieb von Anlagen – ist Aufgabe des Betreibers und in der Betriebssicherheitsverordnung geregelt. Eine unabdingbare Voraussetzung für das sichere Betreiben ist die Konformität der Arbeitsmittel. Weiterhin muss der Betreiber vorhandene Gefährdungen beurteilen und geeignete Schutzmaßnahmen ableiten. Gefährdungen und Schutzmaßnahmen werden in Gefährdungsbeurteilungen dokumentiert. Die Beurteilung der Gefährdungen sollte auf der Risikobewertung der betreffenden geltenden Richtlinien zur Konformität basieren. Arbeitsmittel, die Schäden verursachenden Einflüssen ausgesetzt sind, die zu Gefährdungen führen können, hat der Betreiber wiederkehrend von einer zur Prüfung befähigten Person prüfen zu lassen. Überwachungsbedürftige Anlagen sind vor der Erstinbetriebnahme und wiederkehrend zu prüfen.